amajo-GmbH
Sundgauer Straße 84
D-14169 Berlin (im folgenden Reiseveranstalter genannt)
Inhalt
1. Abschluss eines Reisevertrages
2. Bezahlung und Unterlagenversand
3. Leistungen und Prospekt- / Onlineangaben
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Kunden (Storno), Umbuchungen, Ersatzpersonen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9. Haftung des Reiseveranstalters
10. Gewährleistung (Abhilfe/ Minderung/ Kündigung/ Schadensersatz)
11. Beschränkung der Haftung
12. Mitwirkungspflicht
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15. Flugreisen
16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
17. Datenschutz
18. Versicherungsangebote
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (amajo-GmbH) den Abschluss eines
Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Eine schriftliche Bestätigung der Anmeldung kann
vom Reiseveranstalter verlangt werden und ist im Allgemeinen für beide Vertragsseiten sinnvoll. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Rechnung/ Reisebestätigung aushändigen bzw. zusenden. (Auf Punkt 2.13 dieser AGB´s wird ausdrücklich hingewiesen). Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt mit der Bestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 2 Tagen gebunden ist. (Ausnahme: bei Abreisen in den nächsten 30 Tagen beträgt die Bindung an das Angebot lediglich bis 18h des Folgetages und gilt bei Flug-/ Pauschalreisen vorbehaltlich der Verfügbarkeit und des Preises des Fluges). Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
2. Bezahlung und Unterlagenversand
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen.
Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen.
Der Reisesicherungsschein wird Ihnen mit der Reisebestätigung/ Rechnung im pdf.-Format zugesandt.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Ebenso darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines bei Buchung von einzelnen Leistungen (wie zum Beispiel Hotelübernachtungen mit oder ohne örtl. Programm oder weiteren einzelnen Reisebausteinen) verlangt werden.
2.2 Die Rechnung/Reisebestätigung sowie der Sicherungsschein werden grundsätzlich per E-Mail versandt. Falls keine E-Mail-Adresse vorhanden sein sollte, werden die Unterlagen per Fax oder per Post versandt.
2.3 Die Bezahlung der Reiseleistungen erfolgt stets direkt an den Reiseveranstalter, auch dann, wenn die Buchung über ein Reisebüro oder andere Vermittler erfolgt ist. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der auf der Rechnung/Reisebestätigung ersichtlichen Buchungsnummer ausschließlich an die dort genannte Kontoverbindung zu leisten.
2.4 Der Reisepreis kann unter Beachtung der nachfolgend beschriebenen Fristen und Voraussetzungen bezahlt werden:
Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung / Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf der Reisebestätigung / Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40% (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Punkt 7 oder 8 dieser AGB´s genannten Gründen abgesagt werden kann.
Bei Buchungen ab 28 Tagen vor Abreisetermin und bei Verdacht auf Zahlungsschwierigkeiten (siehe Punkt 2.13) wird grundsätzlich der Gesamtrechnungsbetrag sofort fällig.
Die Standard-Bezahlart ist die Überweisung des Rechnungsbetrages (ggf. per Anzahlung/ Restzahlung) durch den Kunden auf das in der Buchungsbestätigung / Rechnung angegebene Konto.
2.5 Abweichende Bezahlarten sind nach Rücksprache mit dem Veranstalter möglich und werden im Verlauf der Onlinebuchung mit angezeigt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bezahlart besteht nicht. Lastschriftverfahren sind nicht möglich.
Bei Zahlung mit Kreditkarte (VISA-Card oder Mastercard) wird eine Servicepauschale in Höhe von einmalig 15,-€/ Buchung zusätzlich auf den ausgewiesenen Reisepreis aufgeschlagen. Bei der Kreditkartenzahlung hat der Kunde eine ausreichende Deckung / mögliche Abbuchungssumme zu gewährleisten. Sollte der Rechnungsbetrag nicht fristgerecht abbuchbar sein, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Buchung unter Erhebung von Rücktrittsgebühren zu stornieren. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. (siehe auch Pkt. 2.8 und Pkt. 5).
2.6 Die Höhe der zu zahlenden Beträge richtet sich nach dem Produkt und nach der Zahlungsart.
Bei Nur-Hotel und Pauschalreisen liegt die Höhe der Anzahlung bei 40 % des Reisepreises (da z.B. Airlines und zum Teil einige Hotelketten eine sofortige Zahlung (zu 100%) vom Reiseveranstalter verlangen). Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.
Bei Wahl der Kreditkarte als Bezahlart wird der online ausgewiesene Reisepreis per Anzahlung/ Restzahlung von der Kreditkarte eingezogen. Die Servicepauschale wird mit der Anzahlungssumme des Reisepreises fällig.
Bei Buchungen von Nur-Flügen, Nur-Mietwagen und bei kurzfristigen Buchungen mit weniger als 31 Tage bis Reiseantritt wird der Gesamtbetrag unabhängig von der Bezahlart stets sofort fällig.
2.7 Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.8 Dem Reiseveranstalter bleibt es unbenommen, den Vertrag nach vorheriger Mahnung aufzulösen, wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder der restliche oder gesamte Reisepreis nicht fristgerecht dem Konto des Veranstalters gutgeschrieben wurde oder erfolgreich von der Kreditkarte eingezogen werden konnte. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktritts- und Stornogebühren verlangen, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
2.9 Sollte bei einer vereinbarten Zahlung per Kreditkartenzahlung die Abbuchung durch den Reiseveranstalter beim vom Reisendem angegebenen Kredit- oder Kreditkarteninstitut ganz oder teilweise scheitern, ist jeweils eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 15 € pro Buchung zu entrichten; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
2.10 Abweichende Regelungen (zum Beispiel Lastschriftverfahren, Direktinkassoverfahren vermittelter oder beteiligter Leistungsträger und Reiseveranstalter) sind in Ausnahmefällen ausdrücklich möglich.
2.11 Die Reiseunterlagen werden nach der Restzahlung bzw. Zahlung des Gesamtpreises, kurz vor dem Reisetermin/ dem Abflug, spätestens 7-10 Tage vor der Abreise, an den Kunden per E-Mail gesendet. Falls keine E-Mail-Adresse vorhanden sein sollte, werden die Unterlagen per Fax oder per Post versandt. Ggf. von Airlines oder anderen Reiseveranstaltern ausgestellte Papiertickets für Flüge werden grundsätzlich per Post versandt. Eine problemlose Postzustellung durch einen mit dem Namen des Buchenden versehenden Briefkasten oder eine empfangsbereites E-Mail-Konto muß von der buchenden Person sichergestellt werden. Nachteile und Kosten auf Grund nicht zustellbarer E-Mails und Postsendungen gehen zu Lasten des Verursachers.
Bei den mittlerweile üblichen elektronischen Flugtickets (E-Tickets) werden keine Papiertickets mehr ausgehändigt. Bei E-Tickets wird mit der Aushändigung der Reiseunterlagen, der Flugbuchungscode (Filekey) per E-Mail mit gesandt. Die Reisenden erhalten ihre Bordkarten gegen Vorlage ihres Reisepasses/Ausweises und ihres Flugbuchungscode (Filekey) direkt beim Check-In beim Abfertigungsschalter der jeweiligen Airline am Flughafen. Auf Punkt 12.2 wird hingewiesen.
Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Reiseantritt) kann auch eine Hinterlegung am Flughafen veranlasst werden. Ein Anspruch auf Flughafenhinterlegung besteht nicht. Hinterlegungskosten gehen zu Lasten des Kunden und sind am Schalter am Flughafen zu begleichen.
2.12 Zu Zahlungsbedingungen bei Gruppenreisen informiert der Reiseveranstalter auf Anfrage.
2.13 Zum Zwecke der Kreditprüfung werden dem Veranstalter die von der Creditreform (Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, D-41460 Neuss) in Ihrer Datenbank gespeicherten Daten des Kunden sowie die zum Kunden gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung gestellt (sofern der Veranstalter ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen kann). Sollten sich auf Grund des Ergebnisses dieser Übermittlung oder der Auswertung des Veranstalters der Verdacht von Zahlungsschwierigkeiten oder Ablehnungsgründe ergeben, kann der Veranstalter
a) die Buchung mit geänderten Zahlungsbedingungen annehmen
b) das Buchungsbekunden des Kunden und somit die Buchungsannahme ablehnen.
Bei Annahme der Buchung durch den Veranstalter bei einem vorliegenden Verdacht auf Zahlungs-schwierigkeiten wird der gesamte Reisepreis sofort fällig. Eine entsprechende Ausweisung der sofortigen Gesamtfälligkeit erfolgt auf der Buchungsbestätigung/ Rechnung ohne vorherige Ankündigung. Ein Sonder-Kündigungsrecht des Kunden leitet sich daraus nicht ab. Sollte der Reisepreis nicht fristgerecht beglichen werden, behält sich der Veranstalter eine kostenpflichtige Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 2.8 vor.
3. Leistungen und Prospekt- / Onlineangaben
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen des Veranstalters (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in den Reisebestätigungen.
Diese Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, VOR Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.
Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
- aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Reisepreises.
- wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen (Leistungsträger), die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
Eine vorvertragliche Leistungsanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
- wenn die im Angebot angegebenen Flugverbindung teilweise oder im Gesamten zur Vertragsannahme/ zum Buchungszeitpunkt nicht mehr verfügbar sind und eine andere Flugverbindung, ggf. mit vom Ursprungsangebot abweichender Umsteigenotwendigkeit, verwendet wird.
- wenn Wiedererwarten ein Leistungsträger (z.B. Hotel) die Einbuchung nicht bestätigt. In diesem Fall
werden gemäß Punkt 1 Alternativen angeboten.
Zu beachten ist:
…bei Flugbeförderung mit Linienflügen
Linienflüge weichen von den Rahmenbedingungen (Preis, Beförderungsbedingungen, Storno- und Preisfälligkeitsregelungen) von Charterflügen ab, bieten jedoch viele Vorteile die der Kunde im Reiseangebot nutzen kann. Die Beförderung erfolgt jedoch nach den Bedingungen des jeweiligen Beförderungs-unternehmens, die der Reiseveranstalter dem Reisenden auf Wunsch zugänglich macht.
…bei Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Studio oder Appartements
Die Ferienhaus, die Ferienwohnung, das Studio oder das Appartement darf nur von der in der Ausschreibung maximal angegebenen Anzahl von Personen belegt werden. Bei der Ermittlung der Belegung werden auch Kinder (mit Ausnahme von Babys bis zum 2. Geburtstag) als Person mitgezählt. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind i.d.R. bindend. Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis eingeschlossen. Diese sind i.d.R. unmittelbar vor Ort zu zahlen. Jeder Kunde verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln und bei Schaden zu ersetzen. Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden verlangt werden. Die Rückzahlung erfolgt, wenn die Wohneinheit und das Inventar bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zurückgegeben worden sind. Eine Verrechnung mit verbrauchsabhängigen Nebenkosten kann erfolgen.
…bei Ermäßigungen für Kinder
Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. Abweichende Regelungen je Leistungserbringer sind möglich und werden dem Kunden angezeigt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen kann der Ausschreibung in den Leistungsbeschreibungen und den Preisangaben entnommen werden. Systembedingt werden die Kinderermäßigungen bei der Berechnung des Gesamtpreises berücksichtigt, aber bei Anzeigen von Reisepreisen pro Person wird der gemittelte Wert bei allen Personen angezeigt.
…bei Sonderwünschen
Sonderleistungen sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibungen und müssen direkt mit dem Reiseveranstalter abgestimmt werden. Sie gelten nur als vertraglich vereinbart, wenn diese schriftlich fixiert und vom Reiseveranstalter bestätigt wurden. Mitgeteilte Kundenwünsche bleiben stets unverbindlich.
Alle in der Reiseausschreibung genannten Preise sind in EURO
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die NACH Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern. Bedingung ist, daß zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Reiserücktritt (Storno)
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist jedoch der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse, eines widerfahrenen Zufalls oder verspätetem Einchecken am Flughafen), so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.
Der Reiseveranstalter pauschaliert diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.
Macht der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung geltend, bleibt es dem Kunden in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch auch vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern wenn der Schaden spürbar höher als der pauschale Ansatz ist. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
Nachfolgend werden die pauschalisierten Rücktritts- (/Storno-) Kosten geregelt. Sie gelten entsprechend der Gliederung und entsprechend der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis.
In diesem Zusammenhang weist der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, die von ihm angebotenen Flugpauschalreisen nach dem sogenannten „Dynamischen Packetieren“ zusammengestellt werden, d. h. das Reiseangebote durch Leistungen einzelner Leistungsträger im Buchungsfall zu einem Pauschalreiseangebot kombiniert werden. Um die für die Kunden günstigen Reisepreise und –angebote zu erzielen, werden in der Regel auch Sondertarife der Fluggesellschaften verwendet, die grundsätzlich nicht umgebucht oder im Stornofall erstattet werden. Hierdurch erhöht sich der Pauschalansatz bei Flugpauschalreisen und Nur-Flügen.
Es gelten folgende Stornopauschalen:
a) Nur- Ferienhäuser und –wohnungen (bzw. Nur- Appartements / Studios)
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25% des jeweiligen Preises
vom 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50% des jeweiligen Preises
vom 34. bis 2. Tag vor Reiseantritt 80% des jeweiligen Preises
ab dem 1.Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt (No-show) 95% des jeweiligen Preises
mindestens jedoch 50 € je Stornierung /Teilstornierung.
b) Nur-Hotel, Nur-Mietwagen, Reisebausteine (ohne Flug)
Grundsätzlich gelten bei Nur-Hotel oder Reisebausteinbuchungen die bei Buchung im System ausgewiesenen individuellen Stornostaffeln. Sofern bei Buchung keine individuellen Stornostaffeln ausgewiesen werden, gelten folgende Pauschalen:
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 25% des jeweiligen Preises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% des jeweiligen Preises
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50% des jeweiligen Preises
vom 7. bis 3. Tag vor Reiseantritt 75% des jeweiligen Preises
vom 2. Tag bis 1 Tag vor Reiseantritt 95% des jeweiligen Preises
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt / Nichterscheinen (No-show) 100 % des Reisepreises
mindestens jedoch 50 € je Stornierung /Teilstornierung.
c) Nur- Schiffsreisen
bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 15% des jeweiligen Reisepreises
vom 49. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des jeweiligen Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des jeweiligen Reisepreises
vom 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt 75% des jeweiligen Reisepreises
vom 2. Tag bis 1 Tag vor Reiseantritt 95 % des jeweiligen Preises
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt / Nichterscheinen (No-show) 100 % des Reisepreises
mindestens jedoch 50 € je Stornierung /Teilstornierung.
d) Flugpauschalreisen (mind. Flug + Unterkunft)
vom Buchungstag bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 95% des Reisepreises
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt / Nichterscheinen (No-show) 100 % des Reisepreises
e) Nur-Flüge
bis 1 Tag vor Reisebeginn 95% des Flugpreises,
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt / Nichterscheinen (No-show) 100 % des Reisepreises
f) Versicherungsbeiträge werden stets zu 100% (also auch bei Inanspruchnahme der Versicherung) fällig und werden bei Stornierungen nicht rückerstattet.
Haben Sie in getrennten Buchungen mehrere Leistungen im Bausteinsystem zusammengestellt (z.B. Nur-Flug und Nur-Hotel), so sind die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und zu addieren. Beachten Sie bitte unbedingt auch etwaige abweichende Angaben beim einzelnen Angebot, da diese Storno- und Umbuchungsgebühren Vorrang vor den zuvor genannten Pauschalen haben.
Bei vermittelten Leistungen oder Teilleistungen gelten ergänzend die Versicherungsbedingungen, Reisrücktrittskostenregelungen und AGB´s der Leistungsträger und Reiseveranstalter.
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder eines Komplett- oder Reiseschutzpaketes.
5.2 Änderungen auf Verlangen des Kunden / Umbuchungen / Ersetzungsbefugnis
a) Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese bis 14 Tage vor dem Abreisetermin möglich, sofern die gewünschte geänderte Leistung im Programm des Veranstalters oder im Rahmen der Möglichkeiten der Leistungserbringer (z.B. Airlines) überhaupt umsetzbar ist.
b) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Auf Grund der Besonderheiten bei Flug- oder Flugpauschalreise (siehe auch Punkt 5.1) kann das Umbuchungsentgelt nicht pauschaliert werden, sondern wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt und kann auf Anfrage vor Buchung der Reise verbindlich mitgeteilt werden.
Zusätzlich zu den Umbuchungs- oder Stornokosten der Leistungserbringer (z.B. Airlines) kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro pro Person in Rechnung gestellt werden.
c) Umbuchungen, die eine Verschiebung der Reise von mehr als 4 Wochen zur Folge haben oder die innerhalb von 13 Tagen vor dem ursprünglichen Abreisetermin erfolgen, stellen einen Rücktritt (Storno) des Kunden verbunden mit dem Abschluss eines neuen Reisevertrages. Die Folgen des Rücktritts richten sich nach Ziffer 5.1 dieser Bedingungen.
d) Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 b BGB bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Ziffer 5.2 b gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
5.3 Wechsel der reisenden Person(en)
Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gemeinsam gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt für seine Mehrleistungen ein Umbuchungsentgelt (wie bereits in unter Punkt 5.2 b beschriebenen) zu erheben. Zusätzliche Kosten beteiligter Leistungsträger (Airlines etc.) und Reiseveranstalter gehen zu Lasten der gesamtschuldnerisch haftenden Personen.
5.4 Es empfiehlt sich vor einem Umbuchungsbekunden Rücksprache mit dem Reiseveranstalter zu halten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
Der Reiseveranstalter ist berechtigt 25% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Ein Anspruch auf Rückerstattung seitens des Reisenden besteht nicht.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung oder Unterkünfte trägt der Störer/ der Vertragswidrige selbst.
7.2 Bis 30 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer Höherer Gewalt (z.B. innere Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen
10. Gewährleistung (Abhilfe/ Minderung/ Kündigung/ Schadensersatz)
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, der angeführte Grund nichtig ist oder nicht entsprechend dargestellt und nachvollziehbar bewiesen werden kann.
10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen kann der Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Es wird hierbei ausdrücklich auf Punkt 12 verwiesen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
10.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körper-, Leben oder die Gesundheit betreffen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) sofern der Reiseveranstalter nur wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Reisenden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Punkt 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler
ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollte der Reisende wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, ist dieser insbesondere an Ort und Stelle verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für nötige Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar oder fehlt eine örtliche Reiseleitung, wendet sich der Reisende direkt an den Reiseveranstalter bzw. an die Ihnen mitgeteilte Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Eine zusätzliche Mitteilung an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier) wird empfohlen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen des Reisegepäcks bei Flugreisen bittet der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel unverzüglich und vor Ort anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und oder Schadenersatz nicht ein.
12.2 Die Reisebuchung wird auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Reisedaten, Leistungen, Kreditkarten- oder Bankdaten und der angegebenen Adressen und Namen der Reisenden durchgeführt. Für die Richtigkeit dieser Daten haftet der Reisende eigenverantwortlich. Auf Verlangen sind diese nachzuwiesen, (z.B. die korrekte Namensangabe analog zu Reisepass- oder Personalausweiseinträgen). Sollte es auf Grund von lücken- oder fehlerhaften Daten- und Namensangaben zu Komplikationen, Zusatzkosten oder gar Leistungsverweigerungen kommen, kann der Veranstalter hierfür nicht in die Pflicht genommen werden. Die Regelung dieser Schwierigkeiten bishin zu Neu- und Ersatzeinbuchungen und die Übernahme der damit verbundenen Kosten übernimmt der Reisende. Der Reiseveranstalter bemüht sich jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten um Mithilfe. Ein Rechtsanspruch gegen den Veranstalter ergibt sich daraus aber nicht.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisende schriftlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reisende muß sich darüber informieren, ob für die gebuchte Reise ein Reisepass erforderlich ist oder ob der Personalausweis genügt. Desweiteren muß er darauf achten, dass sein Reisepass oder der Personalausweis für die Reise noch eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können ggf. im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. In der Regel benötigen jedoch auch Kinder, Kleinkinder und Babies einen gültigen Lichtbildausweis (Kinderpass)
Sport- und Wanderreisen etc. setzen eine entsprechende Gesundheit voraus und bergen erhöhte Risiken. Der Reiseveranstalter haftet nicht bei Unfällen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgen, es sei denn der körperliche Schaden ist direkt auf grobe Fahrlässigkeit oder ein Verschulden des Reiseveranstalters zurückzuführen. Der Reisende ist eigenverantwortlich zur Absicherung solcher Risiken (z.B. durch entsprechende Sport- und Unfallversicherungen) verpflichtet. Gleiches gilt für mitgeführtes Sportgerät und Zubehör. Der Reisende ist ebenfalls für die Beibringung eventueller medizinischer Tauglichkeitsatteste und für die Beachtung seiner eigenen gesundheitlichen Fähigkeiten verantwortlich. Bei Nichterbringung und deshalb nicht erfolgter Leistungsinanspruchnahme entfallen die Kosten (und ggf. Nebenkosten) auf den Reisenden.
Etwaige Kosten durch Beschädigungen am gestellten Material sind vom Reisenden zu tragen. Für verursachte Schäden an Drittpersonen haftet der Kunde persönlich oder mit seiner Privathaftpflichtversicherung.
15. Flugreisen
Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden
Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig,
muss sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vorbehalten. Diese liegen im Ermessen und der Verantwortung der Fluggesellschaft und nicht beim Reiseveranstalter. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes durch den ausführenden Luftfrachtführer. Der Reiseveranstalter wird Sie unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren, oder die Fluggesellschaft übernimmt diese Informationspflicht direkt.
Am Zielort erfolgt diese Information durch die örtliche Reiseleitung oder der Reisende kann eine Servicenummer der Fluggesellschaft kontaktieren. Nehmen Sie am Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch oder gibt es keine örtliche Reiseleitung, sind Sie verpflichtet, sich 48 Stunden (spätestens 24 Stunden) vor dem Rückflug/-fahrt den genauen Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals durch die Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der Reiseveranstalter nicht aufkommen.
Direktflüge sind nicht immer "Non-Stop-Flüge" und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen. Soweit der Reiseveranstalter in seinem Angebot auf die Vermittlung von Linienflügen hinweist, ist der Reiseveranstalter selbst kein Frachtführer. Die Flüge werden in diesem Fall mit dem Liniendienst der IATA-Luftverkehrsgesellschaften (auf der Basis von IT - bzw. Gruppenflügen) durchgeführt. Es gelten in diesem Fall die IATA-Bestimmungen. Geschuldet wird mit Bestätigung durch den Reiseveranstalter das ordnungsgemäße Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrages zwischen der Fluglinie und dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der Reisepreis für den Flug nicht gesondert ausgewiesen ist, da der Reiseveranstalter als Reiseagent von den IATA-Linien beauftragt ist, zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung zu fakturieren. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Reiseveranstalter, sondern ausschließlich an die jeweilige ausführende Fluggesellschaft zu richten.
Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten.
Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag.
Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
17. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit Sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Der Reiseveranstalter behandelt diese Daten sehr vertraulich und gibt diese nicht an Dritte zwecks Werbung, Datenerhebung, Statistiken und Anderem weiter.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, diese Daten in der Zukunft selber zu nutzen, um ehemalige Kunden gelegentlich über neue Produkte, Angebote und Zielgebiete zu informieren. Soweit nicht anders erkennbar, wird davon ausgegangen, dass der Kunde hiergegen nichts einzuwenden hat. Wenn die Zusendung von Informationen nicht gewünscht wird, kann per Anruf oder unter info@amajo.de beim Veranstalter eine Unterlassung ausgesprochen werden.
18. Versicherungsangebote
Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung (die der Reiseveranstalter bezahlt), sind in den vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, im Preis enthalten. Wir empfehlen Ihnen jedoch ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen die als Einzelversicherung oder als Reisepaket-Versicherung beim Veranstalter buchbar sind.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
amajo-GmbH
Stand 15.11.2011
Geschäftsführer: Matthias Höls
HR B 129736 B – Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Sitz: Sundgauer Straße 84, D- 14169 Berlin
Tel.: 0049/ (0)30/ 810 58 99 -0 Fax -29
info@amajo.de - www.amajo-reisen.de